Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins lautet „Depot 2004 e.V.”

2. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt (Oder)

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins

Depot 2004 e.V. organisiert und realisiert kulturelle Veranstaltungen aller Art. Der Verein dient der Förderung europäischer Beziehungen, insbesondere auf den Gebieten Kunst, Kultur, Architektur, Ökologie, Wirtschaft und Bildung, um dadurch einen Beitrag zur Völkerverständigung und Aufbau eines gemeinsamen Europa zu leisten.

Neben Konzerten, Ausstellungen, Lesungen und Vorträgen, ist es Aufgabe des Vereins Konzepte zu verwirklichen, die auf den vorgenannten Gebieten den kulturellen Austausch in Europa fördern.

In diesem Sinne tritt Depot 2004 e.V. für den grenzüberschreitenden Hansegedanken ein. Der Verein unterstützt aktiv die Teilnahme der Stadt Frankfurt (Oder) am jährlichen Hansetag der Neuzeit.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder können Aufwandsentschädigungen bzw. Honorare aus Mitteln des Vereins nur dann erhalten, wenn von ihnen Arbeitsleistungen, die über die bloße Mitgliedschaft und normale Vereinstätigkeit hinausgehen, erbracht werden. Die Entgelte werden vom Vorstand festgelegt und dürfen den Rahmen des üblichen nicht überschreiten. Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich.

4. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und eigene Einnahmen.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden, die die in §2 genannten Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

Die Mitgliedschaft endet durch:

· Den Tod

· Kündigung des Mitgliedes mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende, die dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist

· Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder andere wichtige Gründe vorliegen

3. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung zustehenden Rechte.

2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • · Der Vorstand
  • · Die Mitgliederversammlung
  • · Der Geschäftsführer

§7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzen und dem Finanzwart. Die Mitgliederversammlung kann ein oder zwei weitere Vorstandsmitglieder zusätzlich wählen.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

3. Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit zurücktreten oder abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist für die laufende Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung zu wählen.

4. Der Vorstandsvorsitzende ist Vorstand im Sinne von §26 BGB.

5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können nur Ersatz für tatsächliche Auslagen verlangen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlich sind.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden einberufen werden, oder im schriftlichen Verfahren. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§8 Die Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereinszuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

2. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Vorlage des Wirtschafts- und Finanzplans für jedes Geschäftsjahr; Feststellung und Vorlage eines Jahresberichts.

§9 Geschäftsführer

1. Zur Koordinierung und Steuerung der laufenden Geschäfte des Vereins setzt der Vorstand einen Geschäftsführer ein. Dieser ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich, insbesondere für:

· Die Aufstellung und Umsetzung der Jahresplanung sowie die Erarbeitung und Durchführung von Konzepten zur Verwirklichung der Satzungszwecke

· Die Führung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inkl. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen)

· Sa Berichts-, Kontroll- und Rechnungswesen

2. Im Rahmen der Erledigung der Geschäfte gemäß Absatz 1 ist der Geschäftsführer zur Vertretung des Vereins berechtigt. Eine solche Vertretung umfasst insbesondere:

· Das Recht zur Eröffnung und Führung von Konten auf den Verein

· Den Abschluss von Verträgen zur Durchführung der laufenden Geschäfte

· Die Aufnahme von Darlehen bis zu einer Höhe von jährlich 5000 (insbesondere Kontokorrentkredite)

· Alle sonstigen Rechtshandlungen, die zur Wahrnehmung der Geschäftsaufgaben erforderlich sind.

3. Über Befugnisse der Absätze 1 und 2 hinausgehend kann der Geschäftsführer durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes im Bedarfsfalle zur weitergehenden Vertretung des Vereins ermächtigt werden.

4. Zur Erleichterung der Geschäftsführertätigkeit kann der Vorstand den Geschäftsführer durch einstimmigen Beschluss zum besonderen Vertreter im Sinne des §30 BGB bestellen. In diesem Falle ist der Geschäftsführer als solcher im Vereinsregister einzutragen.

§10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung der Mitglieder nach §4 Abs. 2 hat folgende Aufgaben:

· Wahl der Vorstandsmitglieder

· Entgegennahme des Rechnungs- und Geschäftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

· Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

· Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten

· Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

· Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung

2. Die Mitglieder des Vereins haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen. Bei Beschlussfassungen können telefonische und schriftliche Stimmabgaben berücksichtigt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden zustimmt.

§11 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindesten zwei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich oder via Email einzuladen.

2. Der Vorstand kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Viertel der Mitglieder einen solchen Antrag schriftlich stellt.

§12 Beschlussfassung

1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung, ein Vorstandsmitglied. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

2. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das alle ‚Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnissen zu enthalten hat.

§13 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens ¾-Mehrheit der Anwesenden möglich; sie muss zu ihrer Wirksamkeit in das Vereinsregister eingetragen werden; anmeldepflichtig ist der Vorstand.

§14 Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung kann den Verein auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss mit ¾-Mehrheit auflösen.

2. Im Falle der Auflösung sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Finanzwart Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft mit dem Zweck den kulturellen Austausch in Europa zu fördern.

Frankfurt (Oder) den 02.12.2008

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